Ratgeber · Auszahlungsphase
Altersvorsorgedepot: Wann kommst du ans Geld — und unter welchen Bedingungen?
Die Förderung ist attraktiv, aber sie hat einen Preis: Das Kapital ist bis zur Rente gebunden. Diese Seite beantwortet, was in der Auszahlungsphase gilt — ab welchem Alter, in welcher Form, was bei einer vorzeitigen Entnahme passiert und was im Todesfall. Grundlage ist die FAQ des Bundesfinanzministeriums zur Reform. Wo wir etwas nicht belegen konnten, steht das ausdrücklich dabei.
Ab wann: frühestens 65, spätestens 70
Der frühestmögliche Beginn der Auszahlungsphase ist die Vollendung des 65. Lebensjahres, der spätestmögliche die Vollendung des 70. Lebensjahres. Man kann den Start also um bis zu fünf Jahre nach hinten schieben, aber nicht unbegrenzt liegen lassen.
Wichtige Ausnahme nach unten: Ein früherer Beginn ist zulässig, wenn bereits eine Altersrente oder Versorgung gezahlt wird. Wer mit 63 in die vorgezogene Altersrente geht, kann das Depot entsprechend früher in die Auszahlung bringen — das ist die Antwort auf die häufige Frage nach der „Rente mit 63".
Warum du im Netz auch „62 Jahre" findest
Im derzeit auf gesetze-im-internet.de abrufbaren Text des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes steht als Grenze noch die Vollendung des 62. Lebensjahres — das ist der Stand für die klassischen Riester-Verträge. Für das Altersvorsorgedepot ab 2027 nennt das BMF 65 bzw. 70. Wenn dir also beide Zahlen begegnen: Die 62 gehört zum alten Recht, die 65 zum neuen Produkt.
Die zwei Auszahlungsformen
Zur Wahl stehen laut BMF zwei Wege:
Lebenslange Leibrente
Eine feste monatliche Zahlung bis zum Lebensende. Das Langlebigkeitsrisiko trägt der Anbieter — das Geld kann nicht ausgehen. Der Preis: Das Kapital ist grundsätzlich nicht vererbbar.
Auszahlungsplan bis mindestens 85
Ein befristeter Plan, der mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr laufen muss. Nicht ausgezahltes Vermögen ist vererbbar. Dafür trägst du selbst das Risiko, sehr alt zu werden.
In beiden Fällen gilt eine Regel, die leicht übersehen wird: Die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen. Ein Plan, der hoch startet und später absackt, ist nicht zulässig.
Was wir hier nicht wissen
Nach dem alten Riester-Recht musste an einen Auszahlungsplan zwingend eine Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr anschließen. Ob das für das Altersvorsorgedepot weiterhin gilt, geht aus der BMF-FAQ nicht hervor — dort ist nur von einem Plan „mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr" die Rede. Für die Frage, ob dir das Geld mit 90 ausgehen kann, ist das ein entscheidender Punkt. Wir führen ihn als offen und tragen die Antwort nach.
Bis zu 30 % auf einen Schlag
Zu Beginn der Auszahlungsphase darfst du dir bis zu 30 Prozent des dann verfügbaren Kapitals als Einmalbetrag auszahlen lassen, außerhalb der monatlichen Leistungen. Die übrigen mindestens 70 Prozent müssen als laufende Leistung fließen.
Das ist einer der zentralen Unterschiede zur Riester-Rente, bei der die Verrentung weitgehend Pflicht war — und ein handfester Vorteil gegenüber der Rürup-Rente, die überhaupt keine Kapitalauszahlung kennt.
Vorher ans Geld? Nur mit Rückzahlung
Eine Entnahme vor Beginn der Auszahlungsphase ist förderschädlich: Sämtliche während der Ansparphase gewährten Zulagen und Steuerermäßigungen sind zurückzuzahlen. Das Kapital selbst ist nicht verloren — die Förderung schon.
Praktisch heißt das: Alles, was du vor 65 möglicherweise brauchst, gehört nicht in dieses Depot. Für Selbstständige mit schwankendem Einkommen ist das der wichtigste Vorbehalt überhaupt — ein Liquiditätspuffer gehört in ein ungefördertes Depot daneben, nicht hierhin.
Nicht zu verwechseln mit dem Anbieterwechsel: Wird das Kapital von einem Altersvorsorgevertrag auf einen anderen übertragen, bleibt die Förderung erhalten. Eine „Kündigung" mit Auszahlung ist etwas anderes als ein Wechsel.
Die Ausnahme: selbstgenutztes Wohneigentum
Es gibt einen Weg, früher an das Geld zu kommen, ohne die Förderung zu verlieren: Das Altersvorsorgevermögen kann zur Anschaffung selbstgenutzten Wohneigentums oder zur Entschuldung einer Immobilie entnommen werden. Entscheidend ist die Selbstnutzung — eine vermietete Kapitalanlage fällt nicht darunter.
Was im Todesfall passiert
Hier trennen sich die beiden Auszahlungsformen deutlich:
| Form | Was mit dem Kapital passiert |
|---|---|
| Leibrente | Grundsätzlich nicht vererbbar. Optional lässt sich eine Rentengarantiezeit von zehn oder zwanzig Jahren vereinbaren — dann läuft die Zahlung auch nach dem Tod bis zum Ende dieser Frist weiter. |
| Auszahlungsplan | Noch nicht ausgezahltes Vermögen ist vererbbar — allerdings muss die staatliche Förderung zurückgezahlt werden. |
Die praktisch wichtigste Ausnahme betrifft Ehepaare: Die Übertragung auf einen Altersvorsorgevertrag des Ehegatten ist kostenfrei und förderunschädlich möglich. Für verheiratete Paare entschärft das den Vererbungsnachteil erheblich — es lohnt sich, dass beide einen eigenen Vertrag haben.
Steuern und Sozialabgaben in der Auszahlphase
Die Besteuerung ist nachgelagert: Leistungen, die auf geförderten Beiträgen beruhen, werden in vollem Umfang mit deinem individuellen Steuersatz im Rentenalter besteuert. Leistungen aus nicht geförderten Beiträgen unterliegen dagegen nur der Ertragsanteilsbesteuerung. In der Ansparphase fällt keine Abgeltungsteuer auf Kursgewinne und Ausschüttungen an — das ist der stille zweite Vorteil neben der Zulage.
Zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen führt das BMF für private Riester-Verträge aus, dass die Leistungen bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei sind. Das Altersvorsorgedepot ist ebenfalls private Altersvorsorge und damit anders zu behandeln als eine Betriebsrente, auf die Beiträge anfallen. Eine ausdrückliche Aussage des BMF speziell zum Altersvorsorgedepot liegt uns dazu noch nicht vor — wir kennzeichnen das hier bewusst, statt es als gesichert zu verkaufen.
Pfändung, Insolvenz, Grundsicherung
Eine häufig gestellte Frage — und eine, bei der im Netz viel Sicherheit vorgetäuscht wird. Was sich belegen lässt:
§ 97 EStG bestimmt, dass „das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage" nicht übertragbar sind. Nicht übertragbare Forderungen sind nach § 851 Absatz 1 ZPO grundsätzlich auch nicht pfändbar. Da die Förderung des Altersvorsorgedepots über eben diese Vorschriften läuft, spricht viel dafür, dass der Schutz auch hier greift.
Was wir nicht belegen können: eine ausdrückliche Klarstellung speziell für das Altersvorsorgedepot, die Behandlung ungeförderter Zusatzbeiträge (die dürften nicht erfasst sein) und die Frage der Anrechnung auf Bürgergeld oder Grundsicherung. Zu Letzterem kursieren Antworten auf Vergleichs- und Beratungsportalen; eine Primärquelle haben wir nicht gefunden. Deshalb steht hier bewusst keine Zahl.
Was zur Auszahlphase noch offen ist
Damit du weißt, worauf du dich verlassen kannst und worauf nicht — diese Punkte verfolgen wir weiter:
- ·Ob an einen Auszahlungsplan zwingend eine Teilkapitalverrentung ab 85 anschließen muss, wie es das alte Riester-Recht verlangte.
- ·Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge: eine ausdrückliche Aussage des BMF zum Altersvorsorgedepot statt zur Riester-Rente.
- ·Anrechnung auf Bürgergeld und Grundsicherung im Alter.
- ·Was bei einem Wohnsitz im Ausland während der Auszahlphase gilt.
- ·Wie Anbieter den Rentenfaktor bei Leibrenten kalkulieren — dazu gibt es noch keine veröffentlichten Konditionen.
Sobald ein Anbieter Konditionen veröffentlicht, sieht man das im Anbieter-Monitor.
Häufige Fragen zur Auszahlung
Ab wann kann ich mir das Altersvorsorgedepot auszahlen lassen?+
Frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, spätestens muss die Auszahlungsphase mit Vollendung des 70. Lebensjahres beginnen. Ein früherer Beginn ist zulässig, wenn bereits eine Altersrente oder Versorgung gezahlt wird — wer also mit 63 in die vorgezogene Altersrente geht, kann das Depot entsprechend früher in die Auszahlung bringen.
Kann ich mir das Altersvorsorgedepot auf einmal auszahlen lassen?+
Nur teilweise. Zulässig ist eine einmalige Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals. Die restlichen mindestens 70 Prozent müssen als laufende Leistung fließen — entweder als lebenslange Leibrente oder über einen Auszahlungsplan.
Welche Auszahlungsformen gibt es?+
Zwei. Erstens eine lebenslange Leibrente, also eine monatliche Zahlung bis zum Lebensende. Zweitens ein befristeter Auszahlungsplan, der mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr läuft. Die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen — sie dürfen also nicht sinken.
Was passiert mit dem Altersvorsorgedepot im Todesfall?+
Das hängt von der gewählten Auszahlungsform ab. Bei einer Leibrente ist das Vermögen grundsätzlich nicht vererbbar; optional lässt sich eine Rentengarantiezeit von zehn oder zwanzig Jahren vereinbaren. Bei einem Auszahlungsplan ist noch nicht ausgezahltes Vermögen vererbbar — allerdings muss die staatliche Förderung dann zurückgezahlt werden. Die wichtige Ausnahme: Die Übertragung auf einen Altersvorsorgevertrag des Ehegatten ist kostenfrei und förderunschädlich möglich.
Komme ich vor der Rente an das Geld?+
Grundsätzlich nur förderschädlich. Eine vorzeitige Entnahme führt dazu, dass sämtliche während der Ansparphase gewährten Zulagen und Steuerermäßigungen zurückgezahlt werden müssen. Das Kapital selbst ist nicht verloren, die Förderung aber schon. Wer damit rechnet, vor 65 an sein Geld zu müssen, sollte diesen Teil des Vermögens besser in ein ungefördertes Depot legen.
Kann ich das Altersvorsorgedepot für eine Immobilie nutzen?+
Ja, das ist die einzige nennenswerte Ausnahme von der Bindung. Das Altersvorsorgevermögen kann zur Anschaffung selbstgenutzten Wohneigentums oder zur Entschuldung einer Immobilie entnommen werden, ohne dass die Förderung zurückgezahlt werden muss. Entscheidend ist die Selbstnutzung — eine vermietete Kapitalanlage fällt nicht darunter.
Fallen auf die Auszahlung Krankenversicherungsbeiträge an?+
Nach dem, was das Bundesfinanzministerium zu privaten Riester-Verträgen ausführt, sind die Leistungen bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei. Das Altersvorsorgedepot ist ebenfalls private Altersvorsorge und damit anders zu behandeln als eine Betriebsrente, auf die Beiträge anfallen. Eine ausdrückliche Aussage des BMF speziell zum Altersvorsorgedepot liegt uns dazu bislang nicht vor — wir tragen sie nach, sobald sie veröffentlicht ist.
Wie wird die Auszahlung besteuert?+
Nachgelagert. Leistungen, die auf geförderten Beiträgen beruhen, unterliegen in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz im Rentenalter. Leistungen aus nicht geförderten Beiträgen werden dagegen nur mit dem Ertragsanteil besteuert. In der Ansparphase fällt keine Abgeltungsteuer auf Kursgewinne und Ausschüttungen an.
Ist das Altersvorsorgedepot pfändungssicher?+
Wahrscheinlich ja, aber wir können es nicht abschließend belegen. § 97 EStG bestimmt, dass nach § 10a oder Abschnitt XI gefördertes Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Beiträge und der Anspruch auf die Zulage nicht übertragbar sind. Nicht übertragbare Forderungen sind nach § 851 Absatz 1 ZPO grundsätzlich auch nicht pfändbar. Da die Förderung des Altersvorsorgedepots über genau diese Vorschriften läuft, spricht viel dafür, dass der Schutz greift. Eine ausdrückliche Klarstellung speziell für das Altersvorsorgedepot liegt uns nicht vor, und ungeförderte Zusatzbeiträge dürften ohnehin nicht erfasst sein.
Wird das Altersvorsorgedepot auf Bürgergeld oder Grundsicherung angerechnet?+
Das können wir derzeit nicht belegen. Zu dieser Frage kursieren Antworten auf Vergleichs- und Beratungsportalen, wir haben dazu aber keine Primärquelle gefunden — weder beim BMF noch im Gesetzestext. Deshalb steht hier bewusst keine Zahl. Wir tragen die Antwort nach, sobald sie sich belegen lässt.
Muss ich bis 65 einzahlen?+
Nein. Es gibt keine Pflicht, bis zum Auszahlungsbeginn durchgehend Beiträge zu leisten. Beiträge lassen sich jederzeit erhöhen, senken oder ganz aussetzen — das angesparte Kapital bleibt im Vertrag und wird weiter angelegt. Nur Zulagen gibt es folgerichtig nur für Jahre, in denen auch eingezahlt wurde.
Kann ich das Altersvorsorgedepot kündigen?+
Eine Kündigung im Sinne einer Auszahlung des Kapitals vor 65 ist immer förderschädlich: Zulagen und Steuervorteile sind zurückzuzahlen. Förderunschädlich ist dagegen der Wechsel des Anbieters — dabei wird das Kapital von einem Altersvorsorgevertrag auf einen anderen übertragen und die Förderung bleibt erhalten.
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Zuletzt geprüft: 12. August 2026. Allgemeine Information, keine Anlage- oder Steuerberatung. Quelle für die Angaben zur Auszahlungsphase ist die FAQ des Bundesfinanzministeriums zur Reform der privaten Altersvorsorge; zum Pfändungsschutz § 97 EStG in Verbindung mit § 851 ZPO. Die Angabe „62. Lebensjahr" stammt aus dem derzeit abrufbaren Text des § 1 AltZertG und betrifft das alte Recht. Das Altersvorsorgedepot startet am 1. Januar 2027; Durchführungsdetails können sich bis dahin noch ändern.