Ratgeber · Frühstartrente

Frühstartrente: 10 € im Monat fürs Kind — was wirklich im Gesetzentwurf steht

Ab dem sechsten Lebensjahr soll der Staat monatlich 10 € in ein Altersvorsorgedepot des Kindes einzahlen. Über die Frühstartrente wird viel geschrieben — vieles davon stammt noch aus dem Eckpunktepapier von Dezember 2025. Seit dem 22. Juli 2026 gibt es einen echten Gesetzentwurf. Diese Seite gibt ausschließlich wieder, was in diesem Entwurfstext steht, mit Paragraf und Fundstelle.

Status: Referentenentwurf — noch kein Gesetz

Das Bundesfinanzministerium hat am 22. Juli 2026 den Referentenentwurf des Frühstartrentengesetzes veröffentlicht (Bearbeitungsstand 21.07.2026). Ein Referentenentwurf ist der Arbeitsstand des Ministeriums. Kabinett, Bundestag und Bundesrat stehen noch aus. Artikel 7 sieht das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 vor. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt kann sich jede hier genannte Zahl noch ändern.

Wer bekommt sie — und wer nicht

Anspruchsberechtigt sind nach § 1 Absatz 2 Kinder im Sinne von § 32 Absatz 1 EStG, die

  1. 1.das 6. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
  2. 2.mit ihrem ersten Wohnsitz im Inland gemeldet sind.

Ein Detail, das fast überall falsch wiedergegeben wird

In vielen Beiträgen steht, die Frühstartrente bekämen Kinder, „die eine Bildungseinrichtung in Deutschland besuchen". Das ist das erklärte Ziel — im Gesetzestext steht als Kriterium aber der erste Wohnsitz im Inland. Die Begründung erklärt auch, warum: Es existiert kein zentrales Register, in dem alle Kinder erfasst sind, die eine inländische Bildungseinrichtung besuchen. Deshalb wird „typisierend davon ausgegangen, dass ein inländischer Wohnsitz des Kindes mit dem Besuch einer Bildungseinrichtung einhergeht" — begründet mit der Vollzeitschulpflicht von neun bzw. zehn Jahren. Praktisch heißt das: Ein Schulnachweis ist nicht zu erbringen.

Welcher Jahrgang startet — und wer leer ausgeht

Die Frühstartrente startet laut Entwurf mit dem Geburtsjahrgang der im Jahr 2026 Sechsjährigen, also Jahrgang 2020. Ab 2027 wird jährlich der Jahrgang der dann Sechsjährigen einbezogen. Die Anwendungsregelung in § 30 stellt auf Kinder ab, die im Kalenderjahr 2026 oder am 31. Dezember 2025 das sechste Lebensjahr vollenden.

Für ältere Kinder gibt es kein Geld

Wörtlich heißt es im Entwurf: „Für frühere Geburtsjahrgänge der unter 18-Jährigen können ebenfalls Verträge geschlossen werden, jedoch ohne staatliche Zuwendungen." Wer also ein Kind der Jahrgänge 2009 bis 2019 hat, kann zwar einen Vertrag abschließen und privat besparen — die 10 € im Monat vom Staat fließen aber nicht. Das ist die unangenehmste Nachricht des Entwurfs und wird in der Berichterstattung oft übergangen.

Wie der Antrag läuft: gar nicht

Die meistgestellte Frage — „wie beantrage ich die Frühstartrente?" — hat eine erfreulich kurze Antwort: Eltern beantragen nichts selbst.

Nach § 5 Absatz 2 gilt der Anbieter mit dem Abschluss eines auf den Namen des Kindes lautenden Vertrages als bevollmächtigt, die Frühstartrente bei der zentralen Stelle einmalig zu beantragen — sofern man dieser Bevollmächtigung nicht vor Vertragsschluss in Textform widerspricht. Der Anbieter übermittelt die Antragsdaten quartalsweise per amtlich bestimmter Datenfernübertragung; diese Datenübermittlung ist der Antrag. Übermittelt werden dabei die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, das Geburtsdatum und der erste Wohnsitz des Kindes.

Zentrale Stelle ist nach § 4 die Deutsche Rentenversicherung Bund, soweit sie zentrale Stelle nach § 81 EStG ist — also die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), die schon die Riester-Zulagen abwickelt.

Für Eltern heißt das konkret: Die einzige Handlung ist der Vertragsabschluss — und der ist frühestens ab dem 1. Januar 2027 möglich.

Und wenn die Eltern nichts tun? Die Bundesbank hält das Geld

Das ist die vielleicht eleganteste Regelung im Entwurf. Für Kinder, deren Eltern keinen individuellen Vertrag abschließen, erfolgt eine kollektive Anlage am Kapitalmarkt. Die Verwaltung dieser Mittel wird laut § 24 der Deutschen Bundesbank übertragen, die Zuführungen werden zeitnah am Kapitalmarkt angelegt; Kosten werden der Bundesbank dafür nicht erstattet.

Wird später doch ein Vertrag geschlossen, wird der bis dahin angesammelte individualisierte Anspruch als Startkapital in diesen Vertrag übertragen (§ 10). Das Geld verfällt also nicht, wenn Eltern die ersten Jahre verpassen — es wartet verzinst.

Was am Ende dabei herauskommt

Nüchtern betrachtet: 10 € im Monat sind 120 € im Jahr. Über die volle Laufzeit vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr summiert sich das auf rund 1.440 € an staatlichen Einzahlungen — vor jeder Rendite. Als Altersvorsorge ist das für sich genommen wenig.

Der eigentliche Hebel ist die Zeit. Zwischen dem sechsten Lebensjahr und der Auszahlung ab 65 liegen rund sechs Jahrzehnte — eine Anlagedauer, die sonst kaum jemand erreicht. Genau darauf zielt der Entwurf auch ab: Die Begründung nennt neben dem Vermögensaufbau ausdrücklich die Finanzbildung als Ziel und verweist darauf, dass frühe positive Erfahrungen am Kapitalmarkt das Finanzverhalten langfristig prägen.

Wer mehr will, kann zusätzlich einzahlen: Nach § 3 Absatz 3 sind neben der Frühstartrente Einzahlungen bis zu insgesamt 6.840 € je Kalenderjahr zulässig. Die Erträge bleiben bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei. Der Preis für all das: Eine Auszahlung ist grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich. Das Geld ist damit über rund 60 Jahre gebunden — der mit Abstand größte Kritikpunkt an dem Vorhaben.

Welche Anbieter — und was der Staat kostet

Die Produktauswahl ist laut Entwurf auf den Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge nach § 1 Absatz 1c AltZertG beschränkt. Die Begründung dafür ist bemerkenswert offen: Der Standarddepot-Vertrag in Form eines einfachen Sparplans sei „besonders gut erklärbar und leicht verständlich" und unterstütze damit den Bildungsauftrag. Der Vertrag kann elektronisch abgeschlossen werden, eine Beratung muss nicht erfolgen — ausdrücklich auch dann nicht, wenn der Anbieter ein Lebensversicherungsunternehmen ist.

Welcher Anbieter das ab 2027 anbietet, ist offen. Stand 12. August 2026 hat kein Anbieter Konditionen für sein Altersvorsorgedepot veröffentlicht — und ohne Standarddepot-Vertrag gibt es auch keine Frühstartrente. Den Stand je Anbieter verfolgen wir im Anbieter-Monitor.

Zur Größenordnung: Der Entwurf veranschlagt für die Auszahlung durch die zentrale Stelle im Haushaltsjahr 2027 Ausgaben von 198 Millionen Euro, wachsend auf 411 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2030, weil jährlich neue Jahrgänge hinzukommen.

Häufige Fragen zur Frühstartrente

Ist die Frühstartrente schon beschlossen?+

Nein. Stand 12. August 2026 liegt ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 22. Juli 2026 vor (Frühstartrentengesetz, FrühStRG, Bearbeitungsstand 21.07.2026). Ein Referentenentwurf ist der Arbeitsstand des Ministeriums: Er muss das Kabinett passieren und anschließend von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Artikel 7 des Entwurfs sieht das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 vor. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt kann sich jede Zahl noch ändern.

Ab welchem Jahrgang gibt es die Frühstartrente?+

Laut Entwurf startet die Frühstartrente mit dem Geburtsjahrgang der im Jahr 2026 Sechsjährigen, also Jahrgang 2020. Ab 2027 kommt jährlich der Jahrgang der dann Sechsjährigen hinzu. Die Anwendungsregelung in § 30 stellt dabei auf Kinder ab, die im Kalenderjahr 2026 oder am 31. Dezember 2025 das sechste Lebensjahr vollenden.

Was ist mit Kindern, die vor 2020 geboren sind?+

Für sie gibt es kein staatliches Geld. Der Entwurf sagt ausdrücklich: Für frühere Geburtsjahrgänge der unter 18-Jährigen können ebenfalls Verträge geschlossen werden — jedoch ohne staatliche Zuwendungen. Ein Vertrag ist also möglich und kann privat bespart werden, die 10 Euro im Monat fließen aber nicht.

Wer bekommt die Frühstartrente?+

Nach § 1 Absatz 2 des Entwurfs sind Kinder im Sinne von § 32 Absatz 1 EStG anspruchsberechtigt, die erstens das sechste Lebensjahr vollendet und das 18. noch nicht vollendet haben und zweitens mit ihrem ersten Wohnsitz im Inland gemeldet sind. Interessant: Im Gesetzestext steht als Kriterium der Wohnsitz, nicht der Schulbesuch. Die Begründung erklärt das damit, dass kein zentrales Register über den Besuch inländischer Bildungseinrichtungen existiert — deshalb wird typisierend angenommen, dass ein inländischer Wohnsitz mit dem Besuch einer Bildungseinrichtung einhergeht.

Wie beantrage ich die Frühstartrente für mein Kind?+

Gar nicht — jedenfalls nicht selbst. Nach § 5 des Entwurfs gilt der Anbieter mit dem Abschluss eines auf den Namen des Kindes lautenden Vertrages als bevollmächtigt, die Frühstartrente bei der zentralen Stelle einmalig zu beantragen. Der Anbieter übermittelt die Antragsdaten quartalsweise; diese Datenübermittlung ist der Antrag. Eltern müssen also einen Vertrag abschließen, nicht einen Antrag stellen. Der Bevollmächtigung kann man vor Vertragsschluss in Textform widersprechen. Zentrale Stelle ist die Deutsche Rentenversicherung Bund in ihrer Funktion als Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen.

Was passiert, wenn die Eltern keinen Vertrag abschließen?+

Dann geht das Geld nicht verloren. Für Kinder, deren Eltern keinen individuellen Vertrag abschließen, erfolgt laut Entwurf eine kollektive Anlage am Kapitalmarkt, die die Deutsche Bundesbank verwaltet. Der daraus individualisierte Anspruch kann später in einen eigenen Altersvorsorgedepot-Vertrag übertragen werden — im Gesetzentwurf als Startkapital bezeichnet.

Wie viel Geld kommt über die Jahre zusammen?+

Die staatliche Zahlung beträgt 10 Euro für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, also 120 Euro im Jahr. Über die volle Laufzeit vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr sind das rund 1.440 Euro an reinen Einzahlungen — ohne Rendite. Der eigentliche Hebel ist nicht der Betrag, sondern die Laufzeit: Bis zur Auszahlung ab 65 liegen rund 60 Jahre Anlagedauer dazwischen.

Können Eltern zusätzlich einzahlen?+

Ja. Nach § 3 Absatz 3 des Entwurfs sind neben der Frühstartrente Einzahlungen in den Vertrag bis zu insgesamt 6.840 Euro in jedem Kalenderjahr zulässig. Die Erträge sind bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei.

Wann kann mein Kind an das Geld?+

Grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres. Das ist der zentrale Kritikpunkt an der Frühstartrente: Das Geld ist über rund sechs Jahrzehnte gebunden. Ein nahtloser Übergang in die steuerlich geförderte private Altersvorsorge ab Volljährigkeit ist im Entwurf vorgesehen.

Welche Produkte sind für die Frühstartrente zugelassen?+

Die Auswahl ist laut Entwurf auf den Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge nach § 1 Absatz 1c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes beschränkt. Begründung im Entwurf: Der Standarddepot-Vertrag in Form eines einfachen Sparplans sei besonders gut erklärbar und unterstütze damit den Bildungsauftrag der Frühstartrente. Der Vertrag kann elektronisch abgeschlossen werden, eine Beratung muss nicht erfolgen — auch dann nicht, wenn der Anbieter ein Lebensversicherungsunternehmen ist.

Welche Anbieter bieten die Frühstartrente an?+

Stand 12. August 2026 keiner mit veröffentlichten Konditionen. Da die Frühstartrente an den Standarddepot-Vertrag gekoppelt ist und dieser erst ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden darf, gibt es derzeit kein abschließbares Produkt. Mehrere Anbieter führen Wartelisten. Den Stand je Anbieter verfolgen wir laufend im Anbieter-Monitor.

Gibt es einen Zuschlag für einkommensschwache Familien?+

Im Referentenentwurf nicht. Ein zusätzlicher Betrag von 5 Euro im Monat für Kinder aus einkommensschwachen Familien war in der öffentlichen Diskussion, taucht im Entwurfstext vom 21. Juli 2026 aber nicht auf. Wir haben den Entwurf daraufhin durchsucht — es gibt keine entsprechende Regelung.

Weiter im Ratgeber

Zuletzt geprüft: 12. August 2026. Allgemeine Information, keine Anlage- oder Steuerberatung. Sämtliche inhaltlichen Angaben auf dieser Seite stammen aus dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente (Bundesfinanzministerium, veröffentlicht 22.07.2026, Bearbeitungsstand 21.07.2026, Paragrafenangaben beziehen sich auf Artikel 1 – FrühStRG). Die Frühstartrente ist noch nicht beschlossen; Kabinett, Bundestag und Bundesrat stehen aus. Sobald sich der Verfahrensstand ändert, aktualisieren wir diese Seite.