Ratgeber · Frühstartrente · Rechtsstand: Regierungsentwurf, noch kein Gesetz · geprüft am 05.10.2026
Frühstartrente: 10 € im Monat fürs Kind – Stand im Bundestag und was im Entwurf steht
Stand: 05.10.2026 · Grundlage: Regierungsentwurf, BT-Drs. 21/7864, und BMF-FAQ Frühstart-Rente vom 14.08.2026 · Quellen am Ende
Ab dem sechsten Lebensjahr soll der Staat jeden Monat 10 € in ein Altersvorsorgedepot des Kindes einzahlen. Das ist die Frühstartrente. Über sie wird viel geschrieben. Vieles davon stammt noch aus dem Eckpunktepapier von Dezember 2025 oder aus dem Referentenentwurf vom Juli 2026.
Seitdem ist einiges passiert. Das Kabinett hat den Entwurf beschlossen, der Bundestag hat ihn in erster Lesung beraten, und heute, am 5. Oktober 2026, findet die Anhörung im Finanzausschuss statt. Beschlossen ist die Frühstartrente aber noch nicht. Diese Seite zeigt den aktuellen Stand, was im Entwurf steht und was sich noch ändern dürfte.
Korrekturhinweis (05.10.2026): „60 Jahre gebunden“ war zu pauschal.
Hier stand bisher: „Eine Auszahlung ist grundsätzlich nicht vor 65 möglich. Das Geld ist damit rund 60 Jahre gebunden.“ Das gilt laut BMF-FAQ vom 14.08.2026 nur für das Geld vom Staat. Präzisiert:
- ·(A) Frühstartrentenförderung (10 € vom Staat) + Erträge darauf: grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres auszahlbar.
- ·(B) Eigenbeiträge (Zuzahlungen von dir, Großeltern oder dem Kind) + Erträge darauf: können laut BMF „unter Beachtung der vertraglichen Regelungen jederzeit entnommen werden“. Die Erträge sind dann zu versteuern.
Details unten unter Zuzahlungen & Verfügbarkeit.
Wo das Gesetz steht (Stand 05.10.2026)
Status: Regierungsentwurf im Bundestag – noch kein Gesetz. Die erste Lesung ist erfolgt, die öffentliche Anhörung im Finanzausschuss fand am 05.10.2026 statt. Ein Ausschussbericht mit Beschlussempfehlung liegt noch nicht vor. 2./3. Lesung im Bundestag und der Bundesrat stehen aus. Geplantes Inkrafttreten: 1. Januar 2027.
Die Timeline:
| Datum | Schritt | Fundstelle |
|---|---|---|
| 22.07.2026 | Referentenentwurf des BMF veröffentlicht (Bearbeitungsstand 21.07.2026) | BMF |
| 12.08.2026 | Kabinettsbeschluss (Regierungsentwurf) | BMF-Pressemitteilung Nr. 16/2026 |
| 14.08.2026 | Dem Bundesrat als besonders eilbedürftig zugeleitet | BR-Drs. 445/26 |
| 07.09.2026 | Gesetzentwurf als Bundestagsdrucksache | BT-Drs. 21/7864 |
| 25.09.2026 | 1. Lesung im Bundestag, Überweisung an den Finanzausschuss (federführend) | bundestag.de, Textarchiv kw39 |
| 30.09.2026 | Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung | BT-Drs. 21/8296 |
| 05.10.2026 | Öffentliche Anhörung im Finanzausschuss | bundestag.de |
| offen | 2./3. Lesung im Bundestag | – |
| offen | Abschließende Befassung im Bundesrat | – |
| geplant 01.01.2027 | Inkrafttreten | Regierungsentwurf |
Bis zur Verkündung kann sich jede Zahl hier noch ändern.
Wie es jetzt weitergeht
Nach der Anhörung gibt der Finanzausschuss eine Beschlussempfehlung ab, dann folgen 2./3. Lesung und der Bundesrat. Für den Start am 01.01.2027 muss das Gesetz bis Jahresende verkündet sein.
Was die BMF-FAQ vom 14.08.2026 klärt
Das BMF hat Fragen und Antworten zur Frühstart-Rente veröffentlicht (Seitenstand 14.08.2026, abgerufen 05.10.2026). Sie beziehen sich auf den Regierungsentwurf, sind also keine Gesetzesfassung, klären aber diese Punkte:
- ·Kollektive Anlage verwaltet die Deutsche Bundesbank. „Wird kein individueller Vertrag geschlossen, legt der Bund die Mittel kollektiv am Kapitalmarkt an, verwaltet durch die Deutsche Bundesbank. Die Förderung geht also nicht verloren.“ Für den Jahrgang 2020 startet die kollektive Anlage 2028.
- ·Übertrag aus der kollektiven Anlage bis 35. Auch nach Erreichen der Volljährigkeit können die Mittel „noch bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres“ auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen werden. Eine Rückkehr in die kollektive Anlage gibt es nicht, Zuzahlungen in die kollektive Anlage auch nicht.
- ·Nur Standarddepot-Vertrag. Nötig ist ein auf den Namen des Kindes lautender, zertifizierter Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge (§ 1 Abs. 1c AltZertG). Effektivkosten höchstens 1 %, bis zur Volljährigkeit keine Abschluss- und Vertriebskosten. → Standarddepot
- ·Kein bestehendes Kinderdepot. „Nein, ein bestehendes Kinderdepot kann nicht genutzt werden.“ Standarddepot-Verträge gibt es erst ab dem 01.01.2027.
- ·Kein öffentlicher Träger. Ein Standarddepot-Vertrag in öffentlicher Trägerschaft ist für die Frühstartrente nicht verfügbar.
- ·Nur ein Vertrag wird begünstigt. Die Förderung fließt nur in einen Vertrag, die Begrenzung läuft über § 82 Abs. 5 EStG.
- ·Antrag automatisch über den Anbieter. Mit Vertragsschluss beantragt der Anbieter die Förderung, du kannst widersprechen. Nötig ist die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes, Schulnachweise braucht es nicht.
- ·Keine Eigenbeiträge nötig. Die 10 € kommen auch ohne eigene Einzahlung.
- ·Zuzahlungen bis 6.840 € im Jahr, auch durch Dritte, etwa Großeltern oder Paten.
- ·Kein Sonderausgabenabzug für Dritte. „Daher können Dritte ihre Zuzahlungen nicht als Sonderausgabenabzug geltend machen.“ Das Kind selbst nur, wenn es förderberechtigt ist.
- ·Parallele Förderung möglich. Beispiel des BMF: eine 16-jährige Auszubildende, die rentenversicherungspflichtig ist, kann neben der Frühstartrente auch Grundzulage und den Berufseinsteigerbonus von 200 € bekommen.
- ·Wohnsitz im Inland ist das Kriterium, nicht der Schulbesuch.
- ·Kind vor 2020 geboren? Kein Anspruch, aber ein Standarddepot mit steuerfreien Erträgen ist möglich. → Welche Jahrgänge starten
Wer bekommt die Frühstartrente – und wer nicht
Anspruchsberechtigt sind laut Entwurf Kinder im Sinne von § 32 Abs. 1 EStG, die
- 1.das 6. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- 2.mit ihrem ersten Wohnsitz im Inland gemeldet sind.
Viele Beiträge schreiben, die Frühstartrente bekämen Kinder, „die eine Bildungseinrichtung in Deutschland besuchen“. Das ist das erklärte Ziel, Kriterium im Gesetzestext ist aber der erste Wohnsitz im Inland, weil es kein zentrales Schulregister gibt. Die BMF-FAQ bestätigt: Schulnachweise musst du nicht erbringen.
Welche Jahrgänge starten – und wer leer ausgeht
Laut BMF-Gesetzentwurfsseite und Bundestag startet die Frühstartrente zum 1. Januar 2027 mit den Geburtsjahrgängen 2020 und 2021. Für den Jahrgang 2020 gibt es die Zahlung rückwirkend für 2026. Danach kommt jedes Jahr der Jahrgang der dann Sechsjährigen dazu. Das BMF bestätigt diesen Zeitplan in seiner FAQ vom 14.08.2026.
Jahrgangs-Tabelle: Mein Kind, Jahrgang X – ab wann, wie viel, bis wann?
| Geburtsjahrgang | Frühstartrente ab | letzte Zahlungen (18. Geburtstag) | Staatsgeld gesamt (10 € × Monate) | Kollektive Anlage, falls kein Vertrag |
|---|---|---|---|---|
| vor 2020 | – | – | 0 € (Standarddepot mit steuerfreien Erträgen möglich) | – |
| 2020 | 01.01.2027, rückwirkend für 2026 | 2038 | bis 1.440 € | ab 2028 |
| 2021 | 01.01.2027 | 2039 | bis 1.440 € | ab 2028 |
| 2022 | 2028 | 2040 | bis 1.440 € | ab Start der Zahlungen |
| 2023 | 2029 | 2041 | bis 1.440 € | ab Start der Zahlungen |
| 2024 | 2030 | 2042 | bis 1.440 € | ab Start der Zahlungen |
| 2025 | 2031 | 2043 | bis 1.440 € | ab Start der Zahlungen |
Die 1.440 € sind 144 Monate × 10 €, vom 6. bis zum 18. Geburtstag. Ob monatsgenau ab dem Geburtsmonat oder jahrgangsweise gerechnet wird, steht so nicht in der BMF-FAQ. Alle Angaben gelten nur, wenn das Gesetz wie im Entwurf beschlossen wird.
Mini-Rechnung: Ist dein Kind 2021 geboren und du schließt im Januar 2027 ab, kommen bis 2039 rund 144 × 10 € = 1.440 € vom Staat. Zahlst du zusätzlich 25 € im Monat ein, sind das in derselben Zeit 3.600 € Eigenbeiträge. Vor Rendite liegen dann gut 5.000 € im Depot, wovon du die 3.600 € plus Erträge darauf laut BMF auch vorher entnehmen könntest (Steuer auf die Erträge).
Ältere Kinder: Wer vor 2020 geboren ist, bekommt keine staatliche Zahlung. Einen Vertrag kannst du laut Entwurf trotzdem abschließen, „jedoch ohne staatliche Zuwendungen“. Diese Nachricht wird oft übergangen.
Wie der Antrag läuft: über den Anbieter
Die häufigste Frage, „Wie beantrage ich die Frühstartrente?“, hat eine kurze Antwort: Du beantragst nichts selbst. Laut BMF-FAQ wird die Förderung nach Abschluss eines Standarddepot-Vertrags auf den Namen des Kindes automatisch über den Anbieter beantragt. Du kannst dem widersprechen. Bei Vertragsschluss musst du die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes angeben. Zentrale Stelle ist laut Entwurf die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Für Eltern heißt das: Die einzige Handlung ist der Vertragsabschluss, und der ist frühestens ab dem 1. Januar 2027 möglich.
Und wenn die Eltern nichts tun?
Dann geht das Kind nicht leer aus: Laut Bundestag entsteht zum 1. Januar 2028 ein Sondervermögen des Bundes „Frühstartrente“, getrennt vom übrigen Bundesvermögen. Die BMF-FAQ bestätigt die Verwaltung durch die Deutsche Bundesbank („verwaltet durch die Deutsche Bundesbank“), für den Jahrgang 2020 ab 2028. Der frühere Prüfvermerk zur Bundesbank-Rolle ist damit erledigt. Schließen die Eltern später doch einen Vertrag ab, wird der Anspruch als Startkapital übertragen.
Bis 35 übertragen, danach?
Auf dieser Seite stand früher: „Das Geld verfällt also nicht.“ Das haben wir präzisiert. Die BMF-FAQ sagt jetzt zweierlei: „Die Förderung geht also nicht verloren“, und die Mittel können „noch bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres“ auf einen zertifizierten Vertrag übertragen werden. Schließt das Kind später selbst einen geförderten Vertrag ab, wird automatisch geprüft, ob noch ein Anspruch besteht, und das Geld wird übertragen.
Was nach dem 35. Geburtstag mit nicht übertragenen Mitteln passiert, sagt die BMF-FAQ nicht ausdrücklich. Laut Stellungnahme des Bundesrates verfallen sie dann. Ob das Gesetz das so übernimmt, entscheidet der Bundestag. Wer sicher gehen will, schließt einen individuellen Vertrag ab, sobald das möglich ist.
Was der Bundesrat ändern will – und was die Regierung zusagt
Am 30.09.2026 ist die Stellungnahme des Bundesrates mit der Gegenäußerung der Bundesregierung erschienen (BT-Drs. 21/8296). Drei Punkte sind für Eltern relevant:
1. Kein Steuervorteil für einen zweiten Vertrag. Sonst wären bis zu 13.680 € pro Jahr begünstigt einzahlbar. Die Bundesregierung stimmt zu, eine Änderung ist wahrscheinlich.
2. Standarddepot in öffentlicher Trägerschaft ab 18. Für Kinder in der kollektiven Anlage soll ab 18 ein Standarddepot-Vertrag in öffentlicher Trägerschaft angeboten werden. Die Bundesregierung will das prüfen. Stand BMF-FAQ: Für die Frühstartrente ist ein öffentlicher Träger nicht vorgesehen.
3. Informationspflichten. Der Bundesrat fordert mehr Information für Eltern und Kinder. Auch hier will die Regierung prüfen.
Was davon im Gesetz landet, entscheidet der Bundestag in 2./3. Lesung. Die Ergebnisse der Anhörung vom 05.10.2026 tragen wir nach, sobald der Ausschussbericht vorliegt.
Was sich gegenüber dem Referentenentwurf geändert hat
Belegt: vom Arbeitsstand zum Kabinettsbeschluss und zur parlamentarischen Beratung; Startjahrgänge jetzt 2020 und 2021 (2020 rückwirkend für 2026); kollektive Anlage laut Bundestag als Sondervermögen des Bundes ab 01.01.2028, verwaltet durch die Bundesbank. Weiterhin nicht im Entwurf: ein Zuschlag von 5 € im Monat für Kinder aus einkommensschwachen Familien.
Was am Ende dabei herauskommt
Nüchtern betrachtet: Vom 6. bis zum 18. Geburtstag sind das 1.440 € staatliche Einzahlungen, vor jeder Rendite. Der Hebel ist die Zeit: Die Begründung nennt neben dem Vermögensaufbau ausdrücklich die Finanzbildung als Ziel.
Die 53.000 € aus der Bundestagsdebatte
In der ersten Lesung sagte Bundesfinanzminister Lars Klingbeil, aus der Förderung allein könnten bis zum Renteneintritt rund 53.000 € werden. Eine Aussage des Ministers, keine Zusage. Die Renditeannahme fehlt.
Unsere Nachrechnung: 10 € monatlich vom 6. bis zum 18. Geburtstag (144 Monate), dann Anlage bis 65 ohne weitere Einzahlung, konstante Rendite nach Kosten, keine Steuern, keine Inflation.
| Rendite nach Kosten p.a. | Kapital mit 65 (gerundet) |
|---|---|
| 4 % | ca. 11.600 € |
| 5 % | ca. 19.400 € |
| 6 % | ca. 32.200 € |
| 7 % | ca. 53.300 € |
Für die 53.000 € braucht es rund 7 % pro Jahr nach Kosten, nominal über fast 60 Jahre. Möglich, nicht garantiert: Ein Prozentpunkt weniger halbiert das Ergebnis fast.
Zuzahlungen & Verfügbarkeit: was gebunden ist und was nicht
Eltern, Großeltern, Paten oder das Kind selbst können zusätzlich einzahlen, laut BMF bis 6.840 € pro Jahr. Der Anbieter muss sicherstellen, dass nicht mehr eingezahlt wird. Die Erträge bleiben bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei.
Wie verfügbar das Geld ist, hängt davon ab, woher es kommt. Das ist die Korrektur gegenüber unserer früheren Fassung:
| Topf | Was drin ist | Verfügbar? | Steuer |
|---|---|---|---|
| (A) Frühstartrentenvermögen | 10 € vom Staat + Erträge darauf | grundsätzlich nicht vor 65 | nachgelagert in der Auszahlphase |
| (B) Eigenbeiträge | Zuzahlungen von Eltern, Großeltern, Kind + Erträge darauf | laut BMF jederzeit entnehmbar, „unter Beachtung der vertraglichen Regelungen“ | Erträge bei Entnahme zu versteuern |
Das BMF sagt das ausdrücklich in der Antwort zu Führerschein und Studium (Wortlaut im Korrekturhinweis oben).
Für dich heißt das: Private Zuzahlungen sind deutlich liquider, als wir es vorher dargestellt haben. Zwei Einschränkungen bleiben. Erstens kommt es auf die Vertragsbedingungen des Anbieters an, und die kennt heute noch niemand. Zweitens: Wird das Kind später selbst förderberechtigt und bekommt Zulagen, gelten für gefördertes Kapital die normalen AVD-Regeln mit Rückforderung bei schädlicher Verwendung. Wie die Förderung für Erwachsene funktioniert, steht auf Förderung.
Steuerlich gilt: Zuzahlungen von Dritten sind nicht als Sonderausgaben absetzbar. Das Kind kann sie nur geltend machen, wenn es selbst förderberechtigt ist, etwa als rentenversicherungspflichtiger Azubi. Ob zusätzliche Eigenbeiträge auf einen zweiten Vertrag begünstigt werden, ist nach der Bundesrats-Stellungnahme fraglich. Laut BMF wird ohnehin nur ein Vertrag gefördert.
Ab Volljährigkeit ist ein nahtloser Übergang in die geförderte private Altersvorsorge vorgesehen. Das Startkapital kann dann auch auf einen anderen zertifizierten Vertrag übertragen werden.
Welches Produkt – und welche Anbieter
Die Frühstartrente ist laut Entwurf auf den Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge nach § 1 Abs. 1c AltZertG beschränkt. Er sei „besonders gut erklärbar und leicht verständlich“, kann elektronisch abgeschlossen werden und braucht keine Beratung.
Im Standarddepot gilt der gesetzliche Kostendeckel von 1,0 % Effektivkosten pro Jahr, und laut BMF fallen bis zur Volljährigkeit keine Abschluss- und Vertriebskosten an. Was das Standarddepot genau ist, erkläre ich auf Standarddepot. Abschließen kannst du frühestens ab dem 01.01.2027, siehe Altersvorsorgedepot eröffnen.
Welche Anbieter die Frühstartrente ab 2027 anbieten, ist offen. Im Anbieter-Monitor (22 beobachtet / 15 Primär / 7 Prüfliste) haben 7 Häuser eigene Konditionen veröffentlicht, zertifiziert ist noch keins (★ = 0). Zur Frühstartrente selbst:
- ·comdirect nennt die Frühstartrente laut Presse als geplantes Modell.
Den Stand je Anbieter, inklusive Frühstartrente, verfolgen wir im Anbieter-Monitor.
Was das Ganze den Staat kostet
Der Entwurf veranschlagt laut Bundestag Ausgaben von 198 Mio. € im Jahr 2027. Bis 2030 steigen sie auf 411 Mio. €, weil jedes Jahr ein neuer Jahrgang dazukommt.
Frühstartrente und Kinderzulage: zwei verschiedene Dinge
| Frühstartrente | Kinderzulage im AVD der Eltern | |
|---|---|---|
| Wessen Vertrag? | Vertrag auf den Namen des Kindes | Vertrag des Elternteils |
| Wer zahlt ein? | Staat 10 €/Monat, Eltern optional zusätzlich | Elternteil zahlt Eigenbeitrag |
| Höhe | 120 € pro Jahr, 6. bis 18. Lebensjahr | 100 % des Eigenbeitrags, bis 300 € je Kind und Jahr (ab 120 € Mindesteigenbeitrag) |
| Rechtsstand | Regierungsentwurf, noch nicht beschlossen | beschlossen, BGBl. I 2026 Nr. 156 |
| Wem gehört das Geld? | dem Kind | dem Elternteil |
Beides kann parallel laufen. Deinen Teil rechnest du im Rechner.
Kritik und offene Fragen
Die Frühstartrente hat Befürworter und Kritiker. Ohne Wertung die Punkte, die in der Debatte immer wieder auftauchen:
- ·Lange Bindung des Staatsgelds. Die 10 € vom Staat sind frühestens mit 65 verfügbar. Für Führerschein oder Studium helfen sie nicht. Private Zuzahlungen sind laut BMF dagegen entnehmbar.
- ·Kleiner Betrag. 1.440 € Einzahlung sind überschaubar. Der Effekt entsteht nur über sehr lange Zeit und hängt stark an der Rendite.
- ·Ältere Kinder gehen leer aus. Wer vor 2020 geboren ist, bekommt nichts.
- ·Frist bis 35. Laut BMF ist der Übertrag aus der kollektiven Anlage bis zum 35. Geburtstag möglich. Was danach passiert, ist offen.
Was wir nicht wissen: was die Sachverständigen in der Anhörung am 05.10.2026 im Einzelnen vorgetragen haben und welche Änderungen der Finanzausschuss empfiehlt. Wir ergänzen das nach Veröffentlichung des Ausschussberichts.
Für selbstständige Eltern
Der Anspruch hängt am Kind, nicht an deinem Erwerbsstatus. Für deine eigene Vorsorge bist du ab 2027 förderberechtigt, mit Kinderzulage, siehe Altersvorsorgedepot für Selbstständige. Meine Reihenfolge: erst die eigene Vorsorge, dann Zuzahlungen für die Kinder.
Was du jetzt tun kannst
- 1.Jahrgang prüfen. Ist dein Kind 2020 oder 2021 geboren, gehört es zu den ersten Jahrgängen. Vor 2020 gibt es kein Geld vom Staat.
- 2.Nichts überstürzen. Abschließen kannst du frühestens ab dem 01.01.2027 (Eröffnen). Und das Gesetz ist noch nicht beschlossen.
- 3.Steuer-ID des Kindes bereitlegen. Ohne sie kein automatischer Antrag.
- 4.Anbieter beobachten. Achte auf Kosten im Standarddepot und darauf, wer die Frühstartrente überhaupt anbietet.
- 5.Eigene Vorsorge nicht vergessen. Für dich selbst gilt die AVD-Förderung mit Grundzulage und Kinderzulage. Rechne sie im Rechner aus.
Häufige Fragen
Ist die Frühstartrente schon beschlossen?+
Nein. Das Kabinett hat den Regierungsentwurf am 12.08.2026 beschlossen. Der Bundestag hat ihn am 25.09.2026 in erster Lesung beraten, am 05.10.2026 fand die Anhörung im Finanzausschuss statt. Ausschussbericht, 2./3. Lesung und Bundesrat stehen aus (Stand 05.10.2026). Inkrafttreten ist zum 01.01.2027 geplant.
Wann kommt das erste Geld?+
Das Gesetz soll am 01.01.2027 in Kraft treten. Erste Auszahlungen sieht das BMF für 2027 vor. Für den Jahrgang 2020 ist die Zahlung rückwirkend für 2026 geplant. Voraussetzung ist, dass das Gesetz rechtzeitig beschlossen wird.
Kann ich Zuzahlungen vor 65 wieder entnehmen?+
Ja, laut BMF-FAQ: Eigenbeiträge und die darauf entfallenden Erträge können unter Beachtung der Vertragsregeln jederzeit entnommen werden, die Erträge sind dann zu versteuern. Nein gilt für das Staatsgeld: Die 10 € im Monat und ihre Erträge sind grundsätzlich nicht vor 65 auszahlbar.
Was passiert, wenn ich keinen Vertrag abschließe?+
Dann legt der Bund den Betrag kollektiv an, verwaltet durch die Deutsche Bundesbank, für den Jahrgang 2020 ab 2028. Schließt du später einen Vertrag ab, wird das Geld übertragen.
Bis wann kann das Geld aus der kollektiven Anlage übertragen werden?+
Laut BMF bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag. Was danach passiert, ist offen.
Kann ich ein bestehendes Kinderdepot nutzen?+
Nein. Laut BMF braucht es einen auf den Namen des Kindes lautenden, zertifizierten Standarddepot-Vertrag. Den gibt es erst ab dem 01.01.2027. Ein bestehendes Junior- oder Kinderdepot zählt nicht.
Darf ich zusätzlich einzahlen, und ist das steuerlich gefördert?+
Ja, bis 6.840 € pro Jahr, auch durch Großeltern oder andere Dritte. Die Erträge sind bis zur Auszahlung steuerfrei. Einen Sonderausgabenabzug gibt es für Dritte nicht, für das Kind nur, wenn es selbst förderberechtigt ist.
Kann die Frühstartrente für Führerschein oder Studium genutzt werden?+
Das Staatsgeld nicht, es ist bis 65 gebunden. Private Zuzahlungen plus Erträge kannst du laut BMF entnehmen, wenn der Vertrag das zulässt.
Bekommt mein 2019 geborenes Kind etwas?+
Nein, laut Entwurf und BMF-FAQ nicht. Für Kinder, die vor 2020 geboren sind, kannst du einen Standarddepot-Vertrag abschließen und privat einzahlen, die Erträge sind steuerfrei. Staatliche Zahlungen gibt es dafür aber nicht.