Ratgeber · Steuer
Altersvorsorgedepot und Steuer: was wirklich absetzbar ist
Rund um die steuerliche Seite kursieren drei Zahlen — 6.840 €, 1.800 € und 2.340 € —, die ständig durcheinandergeworfen werden. Wer sie verwechselt, überschätzt seinen Steuervorteil erheblich. Diese Seite trennt sie sauber, erklärt die Günstigerprüfung und zeigt, was in der Auszahlungsphase passiert.
Die drei Beträge, die alle verwechseln
Das ist der wichtigste Abschnitt dieser Seite. Alle drei Zahlen stehen so in der BMF-FAQ zur Reform — sie bedeuten aber völlig Verschiedenes:
| Betrag | Was er bedeutet |
|---|---|
| 6.840 € | Höchstbetrag der jährlichen Einzahlung. So viel darfst du überhaupt in den Vertrag stecken. |
| 1.800 € | Davon gefördert. Nur bis zu diesem Eigenbeitrag entstehen Zulagen — jeder Euro darüber bringt keine mehr. |
| 2.340 € | Maximaler Sonderausgabenabzug ohne Kinderzulage: 1.800 € Eigenbeitrag + 540 € Grundzulage. Mit Kinderzulagen steigt der Betrag. |
Warum das teuer werden kann — ein Fehler, den wir selbst gemacht haben
Bis zum 12. August 2026 hat unser eigener Rechner die Abzugsbasis fälschlich bei 6.840 € gedeckelt statt bei 1.800 € plus Zulagen. Wer 500 € im Monat einzahlt, bekam dadurch eine Steuererstattung von rund 2.200 € im Jahr angezeigt — tatsächlich sind es bei 42 % Grenzsteuersatz etwa 443 €. Das ist ein Faktor von rund fünf. Wir haben es korrigiert und benennen es hier, weil derselbe Fehler auf vielen Seiten steht: Die 6.840 € klingen nach Abzugsbetrag, sind aber die Einzahlungsgrenze.
Ansparphase: keine Steuer auf Gewinne
Das BMF formuliert es knapp: „Während der Ansparphase erfolgt keine Besteuerung von Wertsteigerungen und Erträgen in den Altersvorsorgeverträgen." Es fällt also keine Abgeltungsteuer auf Kursgewinne, Dividenden oder Ausschüttungen an.
Im normalen Depot sind es dagegen 25 % Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag, bei Aktienfonds gemindert um die Teilfreistellung von 30 %. Über zwanzig oder dreißig Jahre ist dieser Steuerstundungseffekt der zweite große Vorteil neben der Zulage — er wird in Vergleichen oft unterschlagen, weil er unsichtbar bleibt.
Die Günstigerprüfung: was das Finanzamt für dich rechnet
Du bekommst nicht Zulage und Steuerabzug in voller Höhe — sondern das, was für dich günstiger ist. Das Finanzamt prüft das von Amts wegen, du musst nichts beantragen.
Die Mechanik nach § 10a Absatz 2 EStG: Ist der Sonderausgabenabzug günstiger als der Zulageanspruch, wird er gewährt — und die tarifliche Einkommensteuer erhöht sich um den Anspruch auf Zulage. So bleibt am Ende genau die Differenz übrig, statt beides doppelt. Ist der Abzug nicht günstiger, entfällt er und es bleibt bei der Zulage.
Praktisch heißt das: Bei niedrigem Steuersatz gewinnt fast immer die Zulage, bei hohem Steuersatz kommt oben drauf noch eine Erstattung. Was in deinem Fall herauskommt, rechnet der Zulagen- und Nettovorteil-Rechner durch.
Auszahlungsphase: nachgelagerte Besteuerung
Was in der Ansparphase gespart wurde, wird am Ende fällig. Leistungen, die auf geförderten Beiträgen beruhen, unterliegen in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung mit deinem individuellen Steuersatz. Leistungen aus nicht geförderten Beiträgen werden dagegen nur mit dem Ertragsanteil besteuert.
Der Vorteil entsteht also dann, wenn dein Steuersatz in der Rente niedriger ist als im Erwerbsleben. Bei vielen ist das so — garantiert ist es nicht. Wer im Alter hohe Mieteinnahmen, Betriebsrenten oder Kapitalerträge hat, kann in eine ähnliche Progression rutschen wie vorher. Mehr zu Fristen, Formen und Erbfall steht auf der Seite zur Auszahlung.
Für Gutverdiener: wo die Förderung aufhört
Ein Punkt, der selten klar gesagt wird: Der Steuervorteil des Altersvorsorgedepots skaliert nicht mit dem Beitrag. Er ist auf 1.800 € Eigenbeitrag plus Zulagen gedeckelt. Ein Grenzsteuersatz von 42 % wirkt also nur auf gut 2.340 € — nicht auf die vollen 6.840 €, die du einzahlen darfst.
Zum Vergleich: Bei der Rürup-Rente liegt der Abzugsrahmen 2026 bei 30.826 € für Ledige und 61.652 € bei Zusammenveranlagung — dort skaliert der Effekt sehr wohl. Daraus folgt die übliche Reihenfolge für Selbstständige mit hohem Gewinn: erst die geförderten 1.800 € im Depot ausschöpfen, darüber hinaus Rürup oder ein ungefördertes Depot prüfen. Die Abwägung steht im Leitfaden für Selbstständige.
Was noch offen ist
- ·Welche Anlage der Steuererklärung ab 2027 für die Beiträge vorgesehen ist — die BMF-FAQ nennt sie nicht.
- ·Ob auf die Auszahlungen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anfallen: Das BMF äußert sich dazu zu privaten Riester-Verträgen, nicht ausdrücklich zum Altersvorsorgedepot.
- ·Wie sich der Höchstbetrag bei mittelbar zulageberechtigten Ehegatten genau zusammensetzt — die BMF-FAQ nennt nur den Fall ohne Ehegatten und ohne Kinderzulage.
- ·Ob die Teilfreistellung für Aktienfonds innerhalb des geförderten Depots eine Rolle spielt; für die Ansparphase ist sie mangels Besteuerung ohnehin gegenstandslos.
Häufige Fragen zur Steuer
Wie viel kann ich beim Altersvorsorgedepot steuerlich absetzen?+
Der Sonderausgabenabzug umfasst den geförderten Eigenbeitrag von bis zu 1.800 Euro plus die Zulagen. Ohne Kinderzulage und ohne mittelbar zulageberechtigten Ehegatten sind das laut BMF höchstens 2.340 Euro im Jahr (1.800 Euro Eigenbeitrag plus 540 Euro Grundzulage). Mit Kinderzulagen steigt der Betrag entsprechend. Die 6.840 Euro, die man oft liest, sind etwas anderes: Das ist die Grenze für die jährliche Einzahlung, nicht für den Steuerabzug.
Was ist der Unterschied zwischen 6.840, 1.800 und 2.340 Euro?+
Drei verschiedene Dinge, die ständig verwechselt werden. 6.840 Euro ist der Höchstbetrag der jährlichen Einzahlung in einen Altersvorsorgevertrag — so viel darfst du überhaupt einzahlen. 1.800 Euro davon werden gefördert, das heißt: Nur bis zu diesem Eigenbeitrag entstehen Zulagen. 2.340 Euro ist der daraus folgende maximale Sonderausgabenabzug ohne Kinderzulage, nämlich 1.800 Euro Eigenbeitrag plus 540 Euro Grundzulage. Wer 500 Euro im Monat einzahlt, zahlt also 6.000 Euro ein, bekommt aber Zulagen und Steuerabzug nur auf Basis von 1.800 Euro.
Was ist die Günstigerprüfung?+
Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob der Sonderausgabenabzug für dich günstiger ist als die Zulage. Ist er günstiger, wird er gewährt — und die tarifliche Einkommensteuer erhöht sich um den Anspruch auf Zulage, damit du die Förderung nicht doppelt bekommst. Ist er nicht günstiger, entfällt der Abzug und es bleibt bei der Zulage. Du musst dafür nichts beantragen, außer die Beiträge in der Steuererklärung anzugeben.
Werden Gewinne im Altersvorsorgedepot besteuert?+
In der Ansparphase nicht. Das BMF formuliert es so: Während der Ansparphase erfolgt keine Besteuerung von Wertsteigerungen und Erträgen in den Altersvorsorgeverträgen. Es fällt also keine Abgeltungsteuer auf Kursgewinne, Dividenden oder Ausschüttungen an — anders als im normalen Depot, wo 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag greifen. Dieser Steuerstundungseffekt über Jahrzehnte ist der zweite große Vorteil neben der Zulage.
Wie wird die Auszahlung besteuert?+
Nachgelagert. Leistungen, die auf geförderten Beiträgen beruhen, unterliegen in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung mit deinem individuellen Steuersatz im Rentenalter. Leistungen aus nicht geförderten Beiträgen werden dagegen nur mit dem Ertragsanteil besteuert. Der Vorteil entsteht dann, wenn dein Steuersatz in der Rente niedriger ist als im Erwerbsleben — was bei vielen, aber nicht bei allen der Fall ist.
Lohnt sich das Altersvorsorgedepot steuerlich auch für Gutverdiener?+
Teilweise. Der Steuerabzug ist auf 1.800 Euro Eigenbeitrag plus Zulagen begrenzt — ein hoher Grenzsteuersatz wirkt also nur auf diesen begrenzten Betrag. Anders als bei der Rürup-Rente, deren Abzugsrahmen 2026 bei 30.826 Euro für Ledige liegt, skaliert der Steuervorteil hier nicht mit dem Beitrag. Für Gutverdiener heißt das in der Regel: erst die geförderten 1.800 Euro im Altersvorsorgedepot ausschöpfen, für größere Beträge Rürup oder ein ungefördertes Depot prüfen.
Was muss ich in der Steuererklärung angeben?+
Die Beiträge und den Zulageanspruch, also Grund- und Kinderzulage, machst du wie bisher als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend. Die Günstigerprüfung läuft danach automatisch. Welches Formular beziehungsweise welche Anlage dafür ab 2027 konkret vorgesehen ist, geht aus der BMF-FAQ nicht hervor — wir tragen das nach, sobald es feststeht.
Fallen auf die Auszahlung Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an?+
Das BMF führt für private Riester-Verträge aus, dass die Leistungen bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei sind. Das Altersvorsorgedepot ist ebenfalls private Altersvorsorge und damit anders zu behandeln als eine Betriebsrente, auf die Beiträge anfallen. Eine ausdrückliche Aussage speziell zum Altersvorsorgedepot liegt uns nicht vor — wir kennzeichnen das hier, statt es als gesichert darzustellen.
Ist das Altersvorsorgedepot steuerfrei?+
Nein, es ist steuerlich begünstigt — das ist ein Unterschied. In der Ansparphase bleiben Erträge unbesteuert, und die Beiträge mindern über den Sonderausgabenabzug gegebenenfalls die Steuerlast. Dafür wird in der Auszahlungsphase nachgelagert besteuert. Die Steuer entfällt also nicht, sie wird verschoben — und zwar in eine Lebensphase, in der der persönliche Steuersatz meist niedriger ist.
Wie unterscheidet sich das steuerlich vom normalen ETF-Depot?+
Im normalen Depot werden Gewinne laufend mit der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag belastet, bei Aktienfonds gemindert um die Teilfreistellung von 30 Prozent. Im Altersvorsorgedepot fällt in der Ansparphase gar nichts an, dafür wird am Ende alles mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Bis 1.800 Euro Eigenbeitrag im Jahr gewinnt in aller Regel das geförderte Depot, weil Zulage und Steuerstundung zusammenkommen. Darüber hinaus verliert es seinen Vorsprung, behält aber die Bindung bis 65.
Weiter im Ratgeber
Zuletzt geprüft: 12. August 2026. Allgemeine Information, keine Steuer- oder Anlageberatung. Die Beträge stammen wörtlich aus der BMF-FAQ zur Reform der privaten Altersvorsorge, die Mechanik der Günstigerprüfung aus § 10a EStG. Hinweis: Der dort abrufbare Text nennt als Höchstbetrag noch 2.100 € — das ist der Stand für Riester-Verträge, nicht für das Altersvorsorgedepot. Abgeltungsteuer nach § 32d EStG, Teilfreistellung nach § 20 InvStG. Das Altersvorsorgedepot startet am 1. Januar 2027; Durchführungsdetails können sich bis dahin ändern.